Eng gefasste Änderungen an IFRS 9 und IAS 28
Am 12. Oktober 2017 hat das IASB eng gefasste Änderungen an IFRS 9 „Finanzinstrumente“ und IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures“ verabschiedet.
Mit den Änderungen an IFRS 9 ist es zulässig, finanzielle Vermögenswerte mit einer sog. negativen Vorfälligkeitsentschädigung („prepayment feature with negative compensation“), je nach Geschäftsmodell, zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Bisher hätte eine negative Vorfälligkeitsentschädigung bedeutet, dass die „SPPI“-Kriterien nicht erfüllt gewesen wären. Voraussetzung dafür ist die Beurteilung der Vorfälligkeitsentschädigung: Sie muss eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Rückzahlung darstellen. Je nach Vertragsgestaltung und Zinsniveau kann diese negativ ausfallen.
Die Änderungen an IAS 28 beseitigen Unklarheiten bezüglich der Anwendung der Vorschriften von IFRS 9 auf eine Nettoinvestition in ein assoziiertes Unternehmen oder Joint Venture.
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.